Spielräume und richterliche Zurückhaltung
Der Bundesrichter sieht es lieber, wenn Ärzte untereinander oder Ärzte und Krankenkassen ihre Konflikte selbst austragen und diese nicht auf die Rechtsprechung verlagern.
Wichtige Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) mit gesundheitspolitischen Implikationen sind in diesem Jahr zu erwarten. Verhandelt wird über das Streikverbot für Vertragsärzte, über die gesetzlichen Bestimmungen zur Parität in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder über die Berechtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), bei der Bedarfsplanung ein Moratorium für die Fachgruppen zu bestimmen, die künftig erstmals von Zulassungsbeschränkungen erfasst werden. Grund genug, sich mit Prof. Dr. jur. Ulrich Wenner, Vorsitzender Richter des 6. BSG-Senats, zuständig für das Vertragsarztrecht, über die Bedeutung der BSG-Rechtsprechung in den vergangenen Monaten für das Gesundheitssystem zu unterhalten.(….)
Das BSG sei allerdings auch schon eingeschritten, um zu verhindern, dass bestimmte Leistungsanbieter „unter die Räder kommen“. Als Beispiel nennt Wenner ein kürzlich ergangenes BSG-Urteil, bei dem es um Honorarzuschläge für Samstagssprechstunden ging (Az.: B 6 KA 47/14 R). Diese Zuschlagsregelung sollte nach dem Willen von Krankenkassen und KBV für Ärzte aller Fachrichtungen gelten, nicht aber für Psychologische Psychotherapeuten. So hatte es der Bewertungsausschuss durch eine Präambelformulierung in dem Kapitel der psychotherapeutischen Leistungen festgelegt. Hier habe das Gericht „eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums der Partner gesehen“, erklärte Wenner. „Warum die geförderte Samstagssprechstunde für einen routinemäßigen somatischen Check-up, nicht aber für eine Verhaltenstherapie gelten sollte, hat sich dem Senat nicht erschlossen.“ Unverständlich sei die beklagte Regelung schon deshalb gewesen, weil ärztliche Psychotherapeuten den Zuschlag hätten bekommen können, obwohl sie das gleiche Leistungsspektrum wie Psychologische Psychotherapeuten abdeckten und im bedarfsplanungsrechtlichen Sinne derselben Arztgruppe angehörten. Angesichts dieser Ungleichbehandlung habe das BSG nicht anders entscheiden können. (….)